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ThemenHäresie |
Der Betrug mit den Messstipendien Wenn Messstipendien für Wortgottesdienste verwendet werden Von P. Walthard Zimmer Eine Frau hatte mich um einen Gesprächstermin gebeten. Sie kommt und ist sehr aufgebracht. „Ich habe bei uns in der Pfarre für meinen verstorbenen Vater eine Messe bezahlt. Die ist auch in dieses Buch eingetragen worden. Am Sterbetag dann hat aber die Frau vom Diakon einen Wortgottesdienst gehalten. Ich bin dann in die Pfarrkanzlei gegangen. Dort hat mir die Pfarrsekretärin gesagt, es sei eben kein Priester da und wenn ein Wortgottesdienst statt der Messe ist, wird dann das Stipendium als Spende verbucht. Aber ich habe nicht eine Spende für einen bestimmten Tag gegeben, sondern ich wollte eine heilige Messe haben. Spenden werden auch nicht in dieses Buch eingetragen, wo die Messen aufgeschrieben sind. Die Sekretärin hat mir aber gesagt, wenn ich unbedingt eine Messe will, dann muss ich das vorher sagen, dann schicken sie das Stipendium weiter, wenn kein Priester da ist; dann steht aber mein Vater nicht auf der Gottesdienstordnung. Wenn ich will, dass im Ort die Leute wissen, dass das der Sterbetag meines Vater ist und die zum Beten kommen können, die ihn gekannt haben, dann zwingen mich die, für einen Wortgottesdienst ein Messstipendium zu bezahlen. Darf denn das sein? Das würden die anderen Pfarren auch so machen, hat die Sekretärin gesagt.“ Diese, mir nahezu wörtlich so vorgetragene Beschwerde, wirft in der Tat einige schwerwiegende Fragen auf. Vorweg eines: Messstipendien dürfen nie (!) für einen Wortgottesdienst verwendet oder zur Spende uminterpretiert werden. Das ist nicht nur im Kirchenrecht klar so geregelt, sondern kann auch aus dem inneren Verständnis des Messstipendiums nicht anders sein. Alles andere ist Betrug mit den Messstipendien und wiedergutmachungspflichtig! Im Canon 948 des Kirchenrechts ist ausdrücklich festgehalten, dass für jedes angenommene und akzeptierte Messstipendium je eine heilige Messe zu zelebrieren ist. Weiters bestimmt das Kirchenrecht, dass ein Priester (oder auch ein Pfarrbüro, stellvertretend für Priester) nicht mehr Stipendien für heilige Messen annehmen darf, als der oder die zur Verfügung stehenden Priester innerhalb eines Jahres zelebriert können. Eine darüber hinausgehende Anzahl von Stipendien muss an die dafür vorgesehenen diözesanen Stellen weitergegeben werden. Messstipendien dürfen aber auch - sofern der Stifter des Messstipendiums es nicht ausdrücklich anders verlangt - einem anderen Priester übergeben werden, der über „über jeden Einwand erhaben“ ist (Can. 953-955). Was aber ist genau ein Messstipendium und wieso wird überhaupt für die heilige Messe Geld gegeben? Aus dem Verständnis heraus, dass für Katholiken die heilige Messe etwas ist, an dem alle beteiligt sind und mitwirken, hat sich im 2. bis 3. Jahrhundert der Brauch entwickelt, dass alle Mitfeiernden (auch Laien) materielle Gaben mitbringen. Die Gaben, die von den Gläubigen zum Priester gebracht wurden, waren der Ausdruck der inneren Opfergesinnung und der Vollzug der tätigen Teilnahme am Opfer selbst. Diese Gaben wurden am Beginn der Opferung (Gabenbereitung) zum Priester gebracht. Dieser Brauch setzte naturgemäß voraus, dass man bei der heiligen Messe persönlich anwesend ist. Das Messstipendium hat sich daraus als eine aus Geld bestehende Gabe entwickelt, die dem Priester dann außerhalb der heiligen Messe gereicht wird und diesen verpflichtet, ein Messopfer in der Meinung des Gebers darzubringen. Obwohl außerhalb der Messe gegeben, hat diese Gabe eine innere Hinordnung auf das Messopfer. Das Messstipendium ist daher, seiner wesentlichen Zweckbestimmung nach, nicht Beitrag zum Lebensunterhalt des Priesters, sondern Gabe für ein Messopfer. Der Geber bemüht sich um einen Anteil am Opfer, den er nur als Glied der Opfergemeinschaft erlangen kann. Der Priester reiht den Geber, mag dieser anwesend sein oder nicht, als Gabenbringer in das bestimmte Opfer ein. Bis zu dieser Zuordnung ist das Messstipendium eine dem Priester treuhänderisch anvertraute Gabe. Nach der heiligen Messe geht die Gabe in den Besitz des Priesters über und dient erst dann zu seinem Lebensunterhalt. Die Kirche hat das Geben und Annehmen von Messstipendien als rechtmäßigen Brauch anerkannt und ist bemüht, jedem Missbrauch zu wehren (CIC can. 945-947). Ich muss also meiner Besucherin recht geben. Messstipendien können und dürfen weder vom kirchenrechtlichen Standpunkt noch aus inneren Gründen für einen Wortgottesdienst verwendet werden. Meine Besucherin ist immer noch aufgebracht. Sie macht den Missbrauch ihres Stipendiums allerdings an einem mehr äußerlichen Grund fest: „Die Pfarrsekretärin hat das ja auch in dieses Buch eingetragen, in dem die Messen aufgeschrieben werden. Dort werden aber keine Spenden eingetragen. Ich habe auch keine Spende für einen bestimmten Tag gegeben, sondern ich wollte, dass eine heilige Messe für meinen Vater gefeiert wird.“ Dieses Buch? Alle angenommenen und akzeptierten Messstipendien sind in ein Intentionenbuch einzutragen. Can 958 legt fest, dass in einem Intentionenbuch die genaue Zahl der heiligen Messen, die Intentionen und die Höhe der Stipendien einzutragen sind. Das ist aus mehreren Gründen wichtig: Die Höhe des Messstipendiums wird normalerweise durch einen Beschluss der Bischofskonferenz festgelegt. Seit dem 01.01.2014 beträgt in Österreich das Messstipendium für eine stille heilige Messe 9,- Euro. (Von 2002 bis 2014 waren es 7,- Euro). Für heilige Messen mit musikalischer Begleitung darf noch ein zusätzlicher Betrag von maximal 7,- Euro eingehoben werden. Ein Priester darf ein Stipendium auch in geringerer Höhe annehmen, darf aber niemals mehr verlangen. Die Gläubigen dürfen allerdings freiwillig auch ein höheres Stipendium geben. Wird ein Geldbetrag für Messintentionen gegeben, ohne dass eine bestimmte Anzahl von Messen bestimmt wird, sind so viele Messen zu feiern, wie sich aus der festgelegten Höhe der Stipendien ergibt. Gibt jemand zum Beispiel 100,- Euro und nennt keine bestimmte Anzahl von Messen, so sind dafür 11 heilige Messen zu feiern. Würde er dieselben 100,- Euro geben mit der Bitte, er möchte dafür zwei heilige Messen gefeiert wissen, wäre das Stipendium mit 50,- € pro Messe einzutragen. Wenn nun Messintentionen weiter gegeben werden, muss auch das ganze Stipendium weitergegeben werden. (Außer es wäre eindeutig, dass der höhere Betrag persönlich für den Priester gemeint war). Da es also rund um die Messstipendien verschiedene Möglichkeiten gibt, und ein angenommenes Stipendium den Priester verpflichtet, muss diese Gabe genau nach Messanzahl, Intentionen und Stipendienhöhe festgehalten werden. Die Verpflichtung, die heilige Messe auch wirklich zu feiern, bleibt, selbst wenn das Stipendium verloren ginge oder der Priester stirbt. Daher muss auch ein Priester immer über so viel Geld verfügen, dass alle Stipendien, die er angenommen hat, auch gedeckt sind (vgl. Can. 949-952). Um allen Anschein von Geschäftemacherei zu vermeiden (Can 947) darf auch ein Priester - selbst wenn er an einem Tag mehrere heilige Messen zu feiern hätte - nur für eine Messe pro Tag ein Stipendium für sich persönlich nehmen. Alle anderen Stipendien gehen an die Pfarre bzw. Ordensgemeinschaft. Kopfschüttelnd sitzt meine Besucherin immer noch vor mir. „Wenn ich nicht einverstanden bin, dass für mein Stipendium auch nur ein Wortgottesdienst gefeiert wird, dann wird mein Vater auch nicht auf der Gottesdienstordnung genannt. Die zwingen mich also für einen Wortgottesdienst ein Messstipendium zu zahlen, sonst erfährt niemand im Ort, dass dieser Tag der Sterbetag meines Vaters ist, und es kann auch niemand kommen, um zu beten. Die Pfarrsekretärin hat gesagt, das machen andere Pfarren auch so.“ Mit einem Wortgottesdienst lässt sich natürlich problemlos ein Gebetsgedenken verbinden, das man auch in einer Gottesdienstordnung anführen könnte. So etwas nicht zu tun, ist pastoral einfach unklug und nicht sehr „kundenorientiert“. In diesem Zusammenhang fällt mir allerdings ein, auch von einer andern Person gehört zu haben, dass ihr bei der Bitte um eine Messe gesagt wurde, „für manche passt es auch, wenn es nur ein Wortgottesdienst ist“. Aber auch das wirft Fragen auf. Wird hier nicht die Unwissenheit von Gläubigen ausgenützt, um sich „Einnahmen“ zu verschaffen, die so nicht vorgesehen sind. Wenn der „Stifter einer heiligen Messe“ zwar weiß, dass keine heilige Messe gefeiert, sondern nur ein Wortgottesdienst gehalten wird, kann man zwar nicht von Betrug im strengen Sinn des Wortes sprechen, aber in Ordnung ist das auch nicht. Pfarrsekretärinnen hätten bei solchen Gelegenheiten die Chance über den Wert der heiligen Messe aufzuklären und den Unterschied zum Wortgottesdienst darzulegen. Das wäre echte und wertvolle Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester. Die schwerwiegendste Frage in diesem Zusammenhang bleibt allerdings offen: „Wie sieht es aus mit der Aufsichtspflicht des Ordinarius?“ Im Can 957 heißt es „Pflicht und Recht darüber zu wachen, dass die Messverpflichtungen eingehalten werden, haben Ortsordinarius bzw. die Ordensoberen.“ Und Can 958§2 verlangt, dass die Intentionenbücher jährlich vom Ordinarius „selbst oder durch andere“ zu überprüfen sind. Wird das gemacht? Messstipendien, die in Spenden uminterpretiert wurden, sind restitutionspflichtig oder die heiligen Messen müssen nachgeholt werden? Wer kümmert sich darum? |
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