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Katholikendiskriminierung in Schweden

Vor 150 Jahren, am 30. Oktober 1860, hob in Schweden der Reichstag unter König Karl XV. (1859-1872) durch das sogenannte Dissentergesetz die schlimmsten Antipapistengesetze auf. Bis dahin war es schwedischen Staatsbürgern verboten, einer anderen Religionsgemeinschaft als der “Schwedischen Kirche” anzugehören. Die “Schwedische Kirche” (“Svenska Kyrkan”, wie das Dissentergesetz sagt) unterstand als Staatskirche seit 1686 ganz der Staatsgewalt.

Bereits 1604 hatte der Reichstag von Norrköping der Duldung von Katholiken ein Ende bereitet. König Gustav II. Adolf (1611-1632) führte 1617 die Todesstrafe für Katholiken ein. Ausländische Katholiken und deren Gottesdienste wurden erst seit der Anordnung Gustavs III. (1771-1792) vom 24. Januar 1781 geduldet, so dass an Ostern 1784 wieder zum ersten Mal der katholische Gottesdienst öffentlich gefeiert werden konnte. Wenn jedoch ein Schwede katholisch wurde, verlor er sein Erbe und mußte Schweden verlassen. 1837 gab es mit St. Eugenia in Stockholm erstmals wieder seit der Reformation eine katholische Kirche in Schweden.

“Noch 1860 wurden sechs Frauen, die zum katholischen Glauben übergetreten waren, des Landes verwiesen. Im selben Jahr wurde der Abfall von der evangelisch-lutherischen Lehre entkriminalisiert, der Austritt aus der Staatskirche blieb aber lange mit starken Restriktionen belegt” (Yvonne Maria Werner im LThK, 3. Auflage). Johannes Metzler schreibt im 1937 erschienenen 9. Band der ersten Auflage des Lexikons für Theologie und Kirche, dass auch nach den Bestimmungen von 1860 und 1873 “bis heute infolge der innigen Verwachsung von Staat und Staatskirche Bestimmungen” bestehen, “die eine unbillige Abhängigkeit der Katholiken und ihrer Seelsorger von den Pfarrämtern der Staatskirche zur Folge haben und die praktische Seelsorge erheblich behindern. Ferner ist Katholiken der Eintritt in den ‘Staatsrat’ (Ministerium) verwehrt; sie müssen noch immer zum Unterhalt der Staatskirche beisteuern.”

Die Religionsfreiheit wurde erst 1951 eingeführt. 1961 wurde das Klosterverbot aufgehoben. “Bis 1977 konnten Klöster nur mit Genehmigung des Staates errichtet werden” (Werner).

Die Gesetze von 1860 wurden “gegen kräftigen kirchlichen Widerstand” (Jörg-Peter Findeisen, Schweden, Regensburg 32008, S. 195) erstritten. Sie räumten Nichtlutheranern das Recht ein, “kirchliche Gemeinden zu bilden, Gottesdienst zu halten u.s.w. Der Austritt aus der Landeskirche kann nach dem 18. Lebensjahre erfolgen durch Anzeige bei dem betreffenden Pfarrer. Auf die Ausübung der staatlichen Rechte soll das Religionsbekenntnis keinen Einfluß haben, doch müssen sich die Mitglieder des Staatsrates und die Religionslehrer an den staatlichen Volksschulen zur Landeskirche bekennen” (Pius Wittmann in Wetzer und Welte). Letzte Ausnahmebestimmungen gegen die Katholiken fielen durch das Gesetz vom 31. Oktober 1873.

1892 gab es in Schweden knapp 1400 Katholiken und 9 katholische Priester bei einer Bevölkerungszahl von über 4,6 Millionen. 1937 betrug die Zahl der Katholiken 4500, davon 500 Deutsche. Heute sind es etwa 165.000 Katholiken bei einer Gesamteinwohnerzahl von 9,3 Millionen.


Edikt gegen die Katholiken

Am 7. September 1661 erließ Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg ein Edikt, welches den Katholiken, Geistlichen wie Laien, verbot, jemand anderes als den Kurfürsten als Vorgesetzten in geistlichen Dingen anzuerkennen. “Wer dawiderhandle, solle in einen Sack gesteckt und ersäuft werden” (Leo von Hammerstein, Charakterbilder aus dem Leben der Kirche, Band II, Trier 1900, S. 235). 1674 wurde diese Bestimmung aufgrund der Bemühungen des Fürstbischofs von Münster Bernhard von Galen eingeschränkt, indem die katholische Geistlichkeit “in causis fidei, nec non in spiritualibus et sacramentalibus” ausgenommen wurde.


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