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Sittliche Handlungen: Eine wichtige Unterscheidung

A In sich schlechte Handlungen

Die Meinung, dass es für jede noch so schlechte Tat Umstände geben könnte, die diese Tat erlauben, oder dass man Böses tun dürfe, damit Gutes daraus entsteht, wurde von der Kirche stets verworfen. Eine der letzten Äußerungen des Lehramtes zu diesem Thema findet sich in der Enzyklika Veritatis splendor Johannes Pauls II. vom 6. August 1993. Dort heißt es im 2. Kapitel, Abschnitt IV. Die sittliche Handlung:

"Das »in sich Schlechte«: Man darf nicht Böses tun, damit Gutes entsteht (vgl. Röm 3, 8).
79. Zurückgewiesen werden muß daher die für teleologische und proportionalistische Theorien typische Ansicht, es sei unmöglich, die bewußte Wahl einiger Verhaltensweisen bzw. konkreter Handlungen nach ihrer Spezies - ihrem »Objekt« - als sittlich schlecht zu bewerten, ohne die Absicht, mit der diese Wahl vollzogen wurde, oder ohne die Gesamtheit der vorhersehbaren Folgen jener Handlungen für alle betroffenen Personen zu berücksichtigen.

Das vorrangige und entscheidende Element für das moralische Urteil ist das Objekt der menschlichen Handlung, das darüber entscheidet, ob sie auf das Gute und auf das letzte Ziel, das Gott ist, hingeordnet werden kann. Ob dies so ist, erkennt die Vernunft im Sein des Menschen selbst, verstanden in seiner vollumfänglichen Wahrheit, und damit unter Berücksichtigung seiner natürlichen Neigungen, seiner Triebkräfte und seiner Zweckbestimmtheiten, die immer auch eine geistige Dimension besitzen: Genau das sind die Inhalte des Naturgesetzes und damit die geordnete Gesamtheit der »Güter für die menschliche Person«, die sich in den Dienst des »Gutes der Person« stellen, des Gutes, das sie selbst und ihre Vollendung ist. Das sind die von den Geboten (des Dekalogs) geschützten Güter, der nach dem hl. Thomas das ganze Naturgesetz enthält. [130]

80. Nun bezeugt die Vernunft, daß es Objekte menschlicher Handlungen gibt, die sich »nicht auf Gott hinordnen« lassen, weil sie in radikalem Widerspruch zum Gut der nach seinem Bild geschaffenen Person stehen. Es sind dies die Handlungen, die in der moralischen Überlieferung der Kirche »in sich schlecht« (intrinsece malum), genannt wurden: Sie sind immer und an und für sich schon schlecht, d.h. allein schon aufgrund ihres Objektes, unabhängig von den weiteren Absichten des Handelnden und den Umständen. Darum lehrt die Kirche - ohne im geringsten den Einfluß zu leugnen, den die Umstände und vor allem die Absichten auf die Sittlichkeit haben -, daß »es Handlungen gibt, die durch sich selbst und in sich, unabhängig von den Umständen, wegen ihres Objekts immer schwerwiegend unerlaubt sind«. [131] Das Zweite Vatikanische Konzil bietet im Zusammenhang mit der Achtung, die der menschlichen Person gebührt, eine ausführliche Erläuterung solcher Handlungsweisen anhand von Beispielen: »Was zum Leben selbst in Gegensatz steht, wie jede Art von Mord, Völkermord, Abtreibung, Euthanasie und auch der freiwillige Selbstmord; was immer die Unantastbarkeit der menschlichen Person verletzt, wie Verstümmelung, körperliche oder seelische Folter und der Versuch, psychischen Zwang auszuüben; was immer die menschliche Würde angreift, wie unmenschliche Lebensbedingungen, willkürliche Verhaftung, Verschleppung, Sklaverei, Prostitution, Mädchenhandel und Handel mit Jugendlichen, sodann auch unwürdige Arbeitsbedingungen, bei denen der Arbeiter als bloßes Erwerbsmittel und nicht als freie und verantwortliche Person behandelt wird: all diese und andere ähnliche Taten sind an sich schon eine Schande; sie sind eine Zersetzung der menschlichen Kultur, entwürdigen weit mehr jene, die das Unrecht tun, als jene, die es erleiden. Zugleich sind sie in höchstem Maße ein Widerspruch gegen die Ehre des Schöpfers«. [132]

Über die in sich sittlich schlechten Handlungen und im Blick auf kontrazeptive Praktiken, mittels derer vorsätzlich unfruchtbar gemacht wird, lehrt Papst Paul VI.: »Wenn es auch in der Tat zuweilen erlaubt ist, ein sittliches Übel hinzunehmen, in der Absicht, damit ein größeres Übel zu verhindern oder ein höheres sittliches Gut zu fördern, ist es doch nicht erlaubt, nicht einmal aus sehr schwerwiegenden Gründen, das sittlich Schlechte zu tun, damit daraus das Gute hervorgehe (vgl. Röm 3, 8), d.h. etwas zum Gegenstand eines positiven Willensaktes zu machen, was an sich Unordnung besagt und daher der menschlichen Person unwürdig ist, auch wenn es in der Absicht geschieht, Güter der Person, der Familie oder der Gesellschaft zu schützen oder zu fördern«. 133

[130] Vgl. Summa Theologiae, I-II, q. 100, a. 1.

[131] Nachsynodales Apostol. Schreiben Reconciliatio et paenitentia (2. Dezember 1984), 17: AAS 77 (1985), 221; vgl. Paul VI., Ansprache an die Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten Erlöser (September 1967): AAS 59 (1967), 962: “Man muß vermeiden, die Gläubigen zu verleiten, anders darüber zu denken, so als wären nach dem Konzil heute einige Verhaltensweisen erlaubt, die die Kirche früher für in sich schlecht erklärt hatte. Wer sieht nicht, dass daraus ein bedauerlicher sittlicher Relativismus entstehen würde, der leicht das ganze Erbe der Lehre der Kirche in Frage stellen könnte?”

[132] Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 27.

[133] Enzyklika Humanum vitae (25. Juli 1968), 14: AAS 60 (1968), 490-491."

B Handlungen mit doppeltem Effekt

Wenn eine Handlung gleichursprünglich eine gute und eine schlechte Wirkung hat, ist sie nicht, wie die in sich schlechte Handlung, unter allen Umständen unerlaubt. Vielmehr gilt das Prinzip der doppelten Wirkung, das eine Güterabwägung zuläßt. Eine solche Handlung ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

1. Die Handlung selbst ist nicht in sich schlecht.

2. Die gute Wirkung darf nicht Folge der schlechten Wirkung sein, denn es bleibt der Grundsatz bestehen: Der Zweck heiligt nicht die Mittel (siehe oben).

3. Die Absicht des Handelnden muß gut sein. Die schlechte Folge darf nicht intendiert, sondern nur in Kauf genommen werden.

4. Es muß ein entsprechend wichtiger Grund vorliegen. Dieser muß die böse Folge aufwiegen. Es gilt dabei folgender Maßstab:

“Der Grund, der positive Wert, muß um so bedeutender sein,

  • je schlechter die neben der guten Folge zugelassene böse Folge ist,
  • je näher und enger der ursächliche Zusammenhang zwischen Tat und böser Folge ist,
  • je wahrscheinlicher oder sicherer die böse Folge ist,
  • je schwächer der Rechtstitel ist, auf den der Handelnde sich berufen kann,
  • je mehr sonstige Rücksichten, z.B. Amts- und Berufspflichten für den Handelnden vorliegen, die Ursache nicht zu setzen oder aus dem Wege zu räumen.”

(Joseph Mausbach, Gustav Ermecke, Katholische Moraltheologie, 9. Auflage, Münster 1959, Erster Band: Die allgemeine Moral, II. Teil: Allgemeine Moraltheologie, 4. Abschnitt: Die Verwirklichung des Sittlichen im menschlichen Handeln, 2. Kapitel: Der Aufbau der sittlichen Handlung, § 41 Die Unterschiede innerhalb des Guten und des Bösen. Ihre Bestimmung nach Objekt, Umständen und Zweck, S. 258).

Dieses Prinzip wurde vom katholischen Lehramt übernommen. Papst Pius XII. wandte es an, um die Frage zu beantworten, ob es erlaubt ist, Narkotika anzuwenden, die die Lebensdauer verkürzen. Dazu führte er aus:

“Müßte man darauf verzichten, wenn gerade die Anwendung der Narkotika die Lebensdauer verkürzte? Zunächst ist jede Form von direkter Euthanasie, d. h. die Verabreichung von Narkotika, um den Tod herbeizuführen oder zu beschleunigen, verboten, weil man sich dann anmaßt, direkt über das Leben zu verfügen. Es ist eines der Grundprinzipien der natürlichen und der christlichen Moral, dass der Mensch nicht Herr und Besitzer, sondern nur Nutznießer seines Leibes und seines Daseins ist. Man maßt sich immer dann ein direkties Verfügungsrecht an, wenn man die Abkürzung des Lebens als Zweck oder Mittel will. Unter den Bedingungen, die Sie im Auge haben, handelt es sich aber allein darum, dem Patienten unerträgliche Schmerzen zu ersparen, z. B. bei nicht operierbarem Krebs oder unheilbaren Krankheiten.
Wenn zwischen der Narkose und der Verkürzung des Lebens kein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, der auf dem Willen der Interessierten beruht oder in der Natur der Sache liegt (was der Fall wäre, wenn die Unterdrückung des Schmerzes nur durch die Verkürzung des Lebens bewirkt werden könnte) und wenn vielmehr die Verwendung von Narkotika an sich zweierlei verschiedene Folgen nach sich zieht, einerseits die Erleichterung des Schmerzes und anderseits die Verkürzung des Lebens, so ist sie erlaubt. Man muß allerdings auch noch zusehen, ob zwischen diesen beiden Wirkungen ein vernünftiges Verhältnis besteht und ob die Vorteile der einen die Nachteile der andern aufwiegen. Es ist auch wichtig, sich vorher noch zu fragen, ob der gegenwärtige Stand der Wissenschaft es nicht erlaubt, dasselbe Ergebnis mit anderen Mitteln zu erreichen, und dann bei der Verwendung der Betäubungsmittel die praktisch notwendigen Höchstgrenzen nicht zu überschreiten.”
Papst Pius XII., Drei religiöse und moralische Fragen bezüglich der Anästhesie. Ansprache an die Teilnehmer des IX. Nationalkongresses der Italienischen Gesellschaft für Anästhesiologie: 24. Februar 1957. AAS XLIX (1957) 129-147. Original: französisch. In Deutsch abgedruckt in: Arthur-Fridolin Utz O.P., Joseph-Fulko Groner O.P., Aufbau und Entfaltung des gesellschaftlichen Lebens. Soziale Summe Pius XII., Freiburg in der Schweiz 1961, S. 3242-3265, hier S. 3263 f).


Ansprache Johannes Pauls II. vor Moraltheologen

Spaemann: Wer hat wofür Verantwortung?

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